Vertrag 3

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§1 Vertragsparteien

(1) Der Vertrag wird zwischen den in §1 Abs. (2) und Abs. (3) genannten Personen geschlossen.

(2) SUBSUB SUBSUBSUB, geb. XX.XX.XXXX in XXXXXXXXX

(3) DOMDOM DOMDOMDOM, geb. XX.XX.XXXX in XXXXXXXXX

§2 Begriffsbestimmung

(1) Die in §1 Abs (2) genannte Person wird im Weiteren als Sub oder Sklavin bezeichnet, die im §1 Abs. (3) genannte Person als Dom oder Herr.

§3 Vertragsbeginn und -dauer

(1) Der Vertrag beginnt am XX. XXXXXXXXX 20XX

(2) Der Vertrag besteht stets einen Monat und verlängert sich automatisch jeweils um einen weiteren Monat, sofern er nicht nach §4 gekündigt wird.

(3) Ist eine Vertragspartei dauerhaft körperlich oder geistig nicht mehr in der Lage den Vertrag zu erfüllen, so endet der Vertrag sofort. Die Dauerhaftigkeit ist gegeben, wenn eine Erfüllung der Vertrags nicht mehr möglich ist und eine Wiederherstellung der Fähigkeit den Vertrag zu erfüllen nicht mehr möglich ist.

(4) Ist eine Dauerhaftigkeit nach §4 Abs. (2) Satz 2 nicht gegeben, so ruht der Vertrag in den Fällen des §4 Abs. (2) Satz 1 bis zur Wiederherstellung der Fähigkeit den Vertrag zu erfüllen, wenn diese Feststellung von beiden Vertragsparteien getroffen wird.

(5) Der Vertrag endet sofort, sofern die Pflicht aus §9 (1) verletzt wird.

(6) Der Vertrag endet mit dem Tode einer Vertragspartei.

§4 Kündigung

(1) Die Kündigung muss schriftlich mit einer Frist von sieben Tagen zum Monatsende erfolgen.

§5 Pflichten der Sub

(1) Die Sub hat folgende Pflichten:

1. Die Sub trägt ein Halsband, welches vom Dom bestimmt wird. Das Halsband darf lediglich zur Körperpflege, zur Ausübung des Berufs oder nach mündlicher Duldung des Dom abgelegt werden und ist nach Beendigung der geduldeten Zeit oder Tätigkeit unverzüglich wieder anzulegen.
2. Die Sub trägt an mindestens zwölf Stunden eines jeden Kalendertags keinerlei Kleidung. Ausnahmen kann der Dom mündlich zulassen. Wird diese Zeit an einem Tag nicht erreicht, so ist sie am Folgetag nachzuholen. Wird die Zeit nicht oder nicht vollständig Nachgeholt, so verdoppelt sich die ausstehende Zeit jeden weiteren Kalendertag, bis sie vollständig nachgeholt ist. Der Dom kann in begründeten Fällen sowie nach eigenem Ermessen mündlich Ausnahmen zulassen.
3. Die Sub hat innerhalb eines Kalenderjahres einhundert Mal den vaginalen oder analen Geschlechtsverkehr mit dritten Personen zu vollziehen. Dieses ist zu dokumentieren und auf Verlangen dem Dom vorzulegen. Geschlechtsverkehr mit dem Dom darf hierbei nicht hinzugezählt werden.
4. Die Sub hat innerhalb eines Kalenderjahrs einhundert Mal das Sperma jeweils einer Ejakulation einer dritten Person in ihr Gesicht oder ihren Mund zu bekommen. Das vollständige Schlucken zuvor aufgefangenen Spermas zählt hierbei ebenfalls. Dieses ist zu dokumentieren und auf Verlangen dem Dom vorzulegen. Sperma des Dom darf hierbei nicht hinzugezählt werden.
5. Die Sub hat innerhalb eines Kalenderjahrs fünfzig Mal das Sperma jeweils einer Ejakulation einer dritten Person vollständig zu schlucken. Das Schlucken zuvor aufgefangenen Spermas zählt hierbei ebenfalls. Dieses ist zu dokumentieren und auf Verlangen dem Dom vorzulegen. Sperma des Dom darf hierbei nicht hinzugezählt werden.
6. Die Sub hat jederzeit Befehle gemäß §11 auszuführen, Aufgaben gemäß §12 zu erfüllen und Strafen gemäß §13 zu erdulden.

§6 Pflichten des Dom

(1) Der Dom trägt Sorge dafür, dass die körperliche und geistige Unversehrtheit der Sub nicht dauerhaft geschädigt werden. Er hat hierfür alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.

§8 Sessions

(1) Der Dom darf die Sub zu jeder Zeit und beliebig oft zu einer Session bestimmen. Hier ist sie Sklavin, der Dom ist ihr Herr.

(2) Die Anrede hat innerhalb der Session entsprechend mit Herr und Sklavin, alternativ Kajira zu erfolgen.
(3) Während einer Session herrscht für die Sklavin absolutes Redeverbot, es sei denn sie wird hierzu aufgefordert.
(4) §9 gilt davon unberührt.

§9 Saveword und no-go

(1) Nennt die Sklavin das Saveword „Feuer" oder gibt ein vorher vereinbartes Zeichen, so bricht der Herr die Session sofort ab. Es gibt keinerlei Ausnahmen.

(2) Die Sklavin kann dem Herr mittels des Wortes „Horizont" mitteilen, dass eine Person für sie ein „no-go" ist. Hier entscheidet der Herr nach eigenem Ermessen, jedoch unter besonderer Berücksichtigung der Belange der Sklavin.

§10 Überlassung

(1) Der Dom kann seine Stellung nach eigenem Ermessen für eine bestimmte Zeit oder bis zum Widerruf auf Dritte übertragen. Hierbei hat die Sub diese Person als ihr Herr zu akzeptieren und anzusprechen, sowie seinen Befehlen Folge zu leisten. Die §§ 6 und 9 gelten entsprechend.

(2) Wird durch die in § 10 Abs. 1 dritte Person entgegen den §§ 6 und 9 gehandelt, so endet die Überlassung sofort.

§11 Befehle

(1) Der Dom kann der Sub jederzeit Befehle erteilen, welche sofort und ohne Nachfrage auszuführen sind.

(2) Befehle einer dritten, nach § 10 Abs. 1 bestimmten, Person sind ebenfalls sofort und ohne Nachfrage auszuführen.

§12 Aufgaben

(3) Der Dom kann der Sub jederzeit Aufgaben erteilen.

(4) Über Aufgaben einer dritten, nach § 10 Abs. 1 bestimmten, Person entscheidet der Dom, sofern sie außerhalb der Überlassung erfüllt werden sollen.

§13 Strafen

(1) Der Dom kann der Sub jederzeit, auch ohne Pflichverletzung, bestrafen.

(2) Über Strafen dritter, nach § 10 Abs. 1 bestimmten, Person entscheidet der Dom, sofern sie außerhalb der Überlassung vollzogen werden sollen.

(3) Strafen sollen vornehmlich der Züchtigung und des Gehorsam der Sub dienen sowie Pflichtverletzungen ahnden.

(4) Die Sub hat sich für jede Strafe zu bedanken und um eine weitere oder höhere Strafe zu bitten.

(5) Wird die Sub an der Strafzumessung beteiligt, so hat sie ebenfalls stets um eine höhere Strafe bitten.

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Ort, Datum Unterschrift Unterschrift

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