Vertrag 4

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Sklavinnenvertrag

zwischen dem DOM:

im nachstehenden „Herr" genanntund der SUB:

im nachstehenden Sklavin genannt

Die Unterzeichnende erklärt sich durch Vertragsabschluß zur Sklavin!Die Vertragsstatuten werden in gegenseitigem Einvernehmen als für alle Vertragspartner Rechtsverbindlich anerkannt und durch rechtsgültige Unterschrift Gegenseitig Beglaubigt.

Ort:Datum:Unterschrift des „Herrn":
UNTERSCHRIFT DER SKLAVIN:

§1

Die unterzeichnende Sklavin unterwirft sich mit Wirkung vom heutigen Tage der Allmacht ihres „Herrn" und verzichtet in Verbindung mit der vorgenannten Unterzeichnung auf sämtliche, ihr seitens der Bundesrepublik Deutschland oder eines anderen Staates gesetzlicheingeräumten Grund-, Bürger- oder sonstigen Rechte!

§2

Die nunmehr rechtlose Sklavin erkennt durch Unterzeichnung das Gewaltenmonopol ihres „Herrn" als für sie rechtsverbindlich an und akzeptiert in diesem Zusammenhang gleichfallsden von ihrem „Herrn" erstellten Sklavinnenvertrag als unwiderrufliche, verbindliche Rechtsgrundlage an.

§3

Mit Unterzeichnung dieses Vertrages gelobt die Sklavin, ihrem „Herrn" in jeder Hinsicht vollständigen Gehorsam. Ihr Körper, ihr Wille und ihre Zeit gehören ihrem „Herrn". Oberstes Ziel der Sklavin ist der lustvolle Dienst für ihren „Herrn". Die Sklavin hat ihren Körper ihrem „Herrn" jederzeit zur Verfügung zu stellen. Des Weiteren erklärt sich die Sklavin damit einverstanden, dass ihr „Herr" nach Absprache mit ihr über das Recht verfügt, ihren Körper anderen zur freien Verfügung zu stellen. Die Sklavin akzeptiert, dass sie bestimmte, vom „Herrn" festgelegte Kleidungsvorschriften einzuhalten hat. Ebenfalls ist ihr bewusst, dass sie ihren Körper täglich zu pflegen hat, damit er weiter für ihren „Herrn" interessant bleibt. Insbesondere zählt dazu die tägliche Wäsche, die Pflege der Haare und die Sorge dafür, dass ihre Genitalien stets in der befohlenen Weise rasiert sind.

§4

Der „Herr" hat das Recht, die Sklavin selber zu benutzen oder zu vermieten. Der „Herr" ist berechtigt, die Sklavin hinsichtlich ihrer körperlichen Verfügbarkeit seinen Wünschenentsprechend zu präparieren. Der „Herr" hat das Recht, der Sklavin nicht mehr entfernbare Fesselringe in die Brustwarzen sowie auch im Genitalbereich einsetzen zulassen und sie mit einem nicht mehr entfernbaren Eigentumssiegel in Form einer Tätowierung oder Brandmarkung zu versehen. Die Kosten dieser körperlichen Veränderung trägt ausschließlich die Sklavin. Die Sklavin erklärt sich durchUnterzeichnung des Sklavinnenvertrages mit allen, nicht wieder rückgängig zumachenden Veränderungen einverstanden.

§5

Die Sklavin kann jederzeit zum Dienst gerufen werden. In den Zeiten, in denen sie nicht dient, ist sie zur freien Zeit einteilung berechtigt. Auch in dieser Zeit wird die Sklavin ihrem „Herrn" weiter mit Liebe und Respekt begegnen. Die Sklavin hat immer zu zeigen, dass sie ihre Rolle zu dienen und zu gehorchen akzeptiert, sowohl zu Hause, als auch an anderen, von ihrem „Herrn" befohlenen Orten. Sie ist sich dessen bewusst, dass ihr „Herr" ihren Körper und ihren Willen frei nach seinen Wünschen benutzen kann. Es gelten nur die in diesem Vertrag festgelegten Grenzen.

§6

Die Sklavin wird immer respektvoll und ehrfürchtig über ihren „Herrn" sprechen. In ihrer Freizeit ist sie dazu berechtigt ihren „Herrn" so anzureden, wie es ihr gefällt. Während sie dient, hat sie ihren „Herrn" oder mit "Herr" anzureden. In der Öffentlichkeit hat die Sklavin ihren „Herrn" neutral anzureden, es sei denn, ihr „Herr" wünscht, dass sie öffentlich dient.

§7

Vergehen gegen ihren „Herrn", gegen dessen Wünsche oder gegen diesen Vertrag werden der Sklavin durch eine entsprechend harte Bestrafung deutlich gemacht. Der „Herr" wird der Sklavin den Grund und den Zeitpunkt der Bestrafung erläutern, da nur so eine ordentliche Erziehung der Sklavin gewährleistet werden kann. Die Sklavin hat das Recht während der Bestrafung zu weinen, zu schreien und zu betteln, aber sie erkennt die Tatsache an, dass diese Gefühlsregungen keinen Einfluss auf ihre Behandlung haben müssen. Ausserdem weiss sie,dass ihr „Herr", wenn er sich durch ihre Laute gestört fühlt, sie knebeln kann, oder sie auf andere Weise zum Schweigen zwingen kann. Während der Freizeit werden keine Bestrafungen der Sklavin durchgeführt. Dinge, die sich die Sklavin in ihrer Freizeit zu Schulden kommen lässt, können zu einem späteren Zeitpunkt entsprechend bestraft werden,wenn ihr „Herr" dies für notwendig hält. Sie wird jede Form der Bestrafung in jedem Fall ertragen und für ihre Erziehung dem „Herrn" danken. Die Art und Weise der Bestrafung ist allein Sache des „Herrn".

§8

Die Sklavin ist verpflichtet, alle Aktivitäten ihres „Herrn" zu erdulden, die nicht in diesemVertrag ausgeschlossen werden. Der „Herr" hat das Recht ihr Schmerzen zuzufügen, wenn es ihn danach verlangt, auch, wenn es nicht zur Bestrafung geschieht.Alle Rechte und Privilegien, die nicht in diesem Vertrag geregelt sind, gehören dem „Herrn".Er kann, wenn er will, davon Gebrauch machen.

§9

Der „Herr" hat sich seiner Verantwortung gegenüber seiner Sklavin stets bewusst zu sein und dementsprechend zu handeln. Er wird sicherstellen, dass seiner Sklavin keine bleibenden körperlichen oder seelischen Schäden zugefügt werden. Der „Herr" ist für das Befinden seiner Sklavin verantwortlich. Der „Herr" wird alle Aktivitäten im Zusammenhang mit Dritten vorher mit der Sklavin besprechen und dafür Sorge tragen, dass hierbei keine grundsätzlich festgelegten Grenzen verletzt werden.

§10

Der Vertrag ist zeitlich unbegrenzt gültig. Er kann nur durch den „Herrn" aufgelöst werden.Die Sklavin kann eine Auflösung anregen, nicht jedoch herbeiführen

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