Sklavenvertrag
Zwischen dem Herrn und der Sklavin
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wird folgender Sklavenvertrag abgeschlossen:
Allgemeines
Der Vertrag dient zur eindeutigen, widerspruchsfreien Regelung einer Lebensbeziehung zwischen dem Herr und der Sklavin. Diese Beziehung bedeutet für die Sklavin eine wirklich, reale Vollversklavung bei Zwangshaltung und sexueller Dienerschaft unter Bedingungen, die der historischen Definition der Versklavung entspricht.
Der Vertrag wird bis zum 31.12.2024 geschlossen und kann von der Sklavin nur bei außergewöhnlichen Umständen mit Einverständnis des Herr während dieser Zeit gelöst werden (siehe §4). Sollte die Sklavin nicht spätestens drei Wochen vor Ablauf des Vertrages kündigen, wird der Vertrag unbefristet verlängert.
Der Herr verpflichtet sich zur in Obhutnahme der Sklavin. Die Sklavin geht in das Eigentum des Herrn über, der alle Lebensbereiche des Sklavin zukünftig bestimmt. Der Herr erlangt den vollkommenen Besitz über den Körper und den Willen der Sklavin. Der Herr kann die Sklavin anderen Herrn zur Verfügung stellen oder verleihen oder zusätzliche Herren zur Abrichtung der Sklavin heranziehen.
Die Sklavenregeln sind als Anlage A diesem Sklavenvertrag beigefügt und sind ordentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Die Sklavenregeln sind nur von der Sklavin zu unterschrieben und sind für sie absolut bindend und verpflichtend.
Das finanzielle Verhältnis zwischen dem Herr und der Sklavin ist einem Zusatzvertrag geregelt (Anlage B)
§1 Übergang in das Sklavinenverhältnis
Der Sklavin gibt dem Herr die Einwilligung zur uneingeschränkten Freiheitsberaubung, körperlichen Züchtigung, Kontrolle über alle Lebensbereiche des Sklavin, absoluter Befehlsgewalt und Bestimmung der weiteren Lebensumstände des Sklavin.
Der Sklavin sieht den einzigen weiteren Sinn ihres Lebens, alleine dem Wohl und den Wünschen ihres Herrn zu dienen, ihm bedingungslos zu gehorchen und alle Befehle und Aufträge des Herrn zu dessen voller Zufriedenheit widerspruchslos und sofort zu erledigen.
Für die Dauer des Vertrages verliert der Sklavin jedes Recht auf freie Entscheidungen und Bestimmung alleine der Wille ihres Herrn ist für die Sklavin von Bedeutung.
§2 Haltung und Gebrauch des Sklavin
Der Sklavin ist beliebig durch den Herrn zu gebrauchen, zu nutzen und benutzen, abzurichten, abzustrafen, nach den Wünschen des Herrn anzupassen und mit Zwangsmaßnahmen nach den Vorstellungen des Herrn zu erziehen.
Der Sklavin kann vom Herr nach freiem Ermessen harter Folter aller Art unterzogen (siehe dazu 2.3), in jeder Art eingesperrt, gefesselt und fixiert, in Ketten gelegt usw. werden. Die Dauer und Intensität einer solchen Maßnahme wird einzig vom Herr bestimmt, die Maßnahme bedarf keinen besonderen Grund.
Der Herr wird jedoch immer die Gesundheit der Sklavin in Betracht ziehen und bleibende Verletzungen oder Schäden grundsätzlich vermeiden. Der Herr wird immer über die Gesundheit des Sklavin wachen und ggf. sofort entsprechende Maßnahmen ergreifen. Der Herr ist ausgebildeter Ersthelfer. Der Sklavin hat ihren Herrn bei den ersten Anzeichen einer Erkrankung unverzüglich zu informieren.
Der Herr hat das Recht, seine Sklavin durch ein Tattoooder Brandingals sein Eigentum zu kennzeichnen.
Alleine der Herr bestimmt über die Kleidung und das Outfit der Sklavin. Dies gilt auch für Haarlänge und Frisur sowie ev. Körperbehaarung (Rasur usw.), berufliche Besonderheiten werden berücksichtigt. Der Sklavin muss im Beisein ihres Herrn immer nackt sein, um jederzeit den sexuellen Bedürfnissen ihres Herrn dienlich zu sein. Nur auf Anweisung des Herrn trägt die Sklavin Kleidung in der Wohnung.
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