Vertrag 11

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Muster-Sklavenvertrag

zwischen

.....................
im folgenden "Herr" genannt

und

Orélie
im folgenden "Sklavin" oder "Vertragspartnerin" genannt.

Präambel

Die Sklavin unterwirft sich dem Willen, der Gewalt und den Weisungen des Herrn. Die Rahmenbedingungen der Sklaverei ergeben sich aus diesem Vertrag. Der Herr nimmt die Sklavin in seine Obhut und ist verantwortlich für deren Personen- und Gesundheitssorge. Basis dieses Vertrages ist das Vertrauen zwischen Herr und Sklavin.

§ 1 Geltungsdauer

Der Vertrag ist befristet von ..... bis..... - Alternativ: Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Die Vertragslaufzeit wird nachfolgend als "Sklaverei" bezeichnet.
Die Vertragsparteien vereinbaren eine Probezeit der Sklavin von drei Monaten. Erweist sich die Sklavin als ungeeignet, kann sie vom Herrn in der Probezeit jederzeit verstoßen werden.

§ 2 Status der Sklavin

Die Sklavin ist gegenüber dem Herrn eine Unfreie und steht ihm mit Ihrem Körper und Geist zur Verfügung. Die Befehle des Herrn sind strikt zu befolgen. Sie dürfen nur verweigert werden, wenn sie den nachfolgenden Vertragsregeln widersprechen oder die Sklavin bei Befolgung gegen ein Strafgesetz oder die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
Die Sklavin ordnet sich dem Herrn vollkommen unter. In Demut und mit Fleiß versieht die Sklavin ihre Dienste im Auftrag des Herrn.

§ 3 Freiheit

Der Herr bestimmt den Aufenthaltsort der Sklavin. Er kann sie während der Sklaverei einsperren oder auf andere Weise der Freiheit berauben. Freiheitsentziehende Maßnahmen können unter anderem sein Fesselung, Fixierung, Anketten etc.
Die Sklavin gibt ihre Freiheitsrechte während der Sklaverei auf. Sie ist verpflichtet, den Anweisungen des Herrn über ihre Aufenthaltsbestimmung unbedingt Folge zu leisten.

§ 3 Körperliche Unversehrtheit

Die Sklavin gibt ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit in die Hände des Herrn. Der Körper der Sklavin ist während der Sklaverei Eigentum des Herrn.
Unter Beachtung der nachfolgenden Vertragsregeln verfügt der Herr über den Körper und die Rechte der Sklavin.

§ 4 Dienst

Die Sklavin dient ihrem Herrn. Befehlen und Anordnungen des Herrn hat sie unverzüglich Folge zu leisten.
Die Sklavin bedient ihren Herrn, leistet z. B. alle Arten von Haus- und Gartenarbeit. Selbst niedere Arbeiten hat die Sklavin klaglos auszuführen.

§ 5 Kleidung

Der natürliche Zustand der Sklavin ist ihre Nacktheit. In privaten geschlossenen Räumen und auf dem Anwesen des Herrn bewegt sich die Sklavin grundsätzlich nackt und barfuß.
Der Herr bestimmt die Kleidung der Sklavin. Er hat im Hinblick auf die Gesundheitssorge hierbei die Witterung zu beachten.
Der Herr kann das Tragen von Hals-, Hand- und Fußmanschetten anordnen.
Das Tragen von Hosen ist der Sklavin streng untersagt. Stattdessen darf sie nur Röcke oder Kleider tragen. Sie steht dem Herrn stets zur Verfügung. Auch im Hinblick auf das Tragen ihrer Unterwäsche folgt die Sklavin strikt den Anweisungen des Herrn.
Das Tragen von eng anliegender Latexkleidung oder ähnlich beengender Kleidungsstücke kann nur nach vorheriger ausdrücklicher und freiwilliger Einwilligung der Sklavin angeordnet werden.

§ 6 Sexuelle Selbstbestimmung

Die Sklavin gibt ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung zu Gunsten des Herrn auf. Der Herr entscheidet über Lust und Leid der Sklavin. Die Sexualität der Sklavin bestimmt ausschließlich der Herr.
Der Herr ist jederzeit berechtigt, an der Sklavin sexuelle Handlungen vorzunehmen oder von ihr vornehmen zu lassen. Dies betrifft insbesondere das Eindringen in ihre von der Natur dafür vorgesehenen Körperöffnungen.
Der Herr kann dabei Handlungen vornehmen, die die Sklavin erniedrigen.
Die Sklavin hat sich für die Bedürfnisse ihres Herrn ständig bereitzuhalten. Verweigerung der Sklavin ist untersagt. Der Herr ist berechtigt, Widerstand der Sklavin zu brechen. Anordnungen auch auf elektronischem Wege muss die Sklavin unverzüglich Folge leisten.
Selbstbefriedigen darf sich die Sklavin nur mit Zustimmung des Herrn. Der Herr bestimmt ob und welchen Grad an Lust die Sklavin empfindet. Ein von ihr selbstbestimmter Orgasmus der Sklavin ist ausgeschlossen und strengstens verboten.
Der Herr kann der Sklavin einen Keuschheitsgürtel oder ähnliche Vorrichtungen zur Verhinderung unbotmäßiger Penetrationen oder Berührungen anlegen oder diese anlegen lassen. Die Sklavin hat diese Vorrichtungen nach Anweisung des Herrn zu tragen.

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