§ 106
Unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke
(1) Wer in anderen als den gesetzlich zugelassenen Fällen ohne Einwilligung des Berechtigten ein Werk oder eine Bearbeitung oder Umgestaltung eines Werkes vervielfältigt, verbreitet oder öffentlich wiedergibt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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Story by Seine__Prinzessin
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Verliebt in den Trainer
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Sie gerade erst 15 Jahre alt, als sie Ihn kennen und lieben lernt.
Wie jedes Jahr meldet sie sich beim Camp...