( 234 ) Und diejenigen von euch, die abberufen werden und Gattinnen hinterlassen - so sollen diese (mit sich) selbst vier Monate und zehn (Tage) abwarten. Wenn sie dann ihre festgesetzte Zeit erreicht haben, so ist für euch keine Sünde in dem, was sie in rechtlicher Weise mit sich selbst unternehmen. Allah ist dessen, was ihr tut, Kundig.
( 235 ) Und es ist für euch keine Sünde darin, daß ihr den Frauen Andeutungen auf einen Heiratsantrag macht, oder daß ihr etwas (derartiges) in euch hegt. Allah weiß, daß ihr an sie denken werdet. Aber trefft nicht heimlich eine Abmachung mit ihnen, außer ihr sagt geziemende Worte. Und schließt nicht den Ehebund, bevor die vorgeschriebene Frist ihre festgesetzte Zeit erreicht hat. Wißt, daß Allah weiß, was in eurem Innersten ist. So seht euch vor Ihm vor! Und wißt, daß Allah Allvergebend und Nachsichtig ist.
( 236 ) Es ist für euch keine Sünde darin, wenn ihr euch von Frauen scheidet, solange ihr sie noch nicht berührt oder euch ihnen gegenüber (zu einer Morgengabe) verpflichtet habt. Doch gewährt ihnen eine Abfindung - der Wohlhabende entsprechend seinen Verhältnissen und der Geringbemittelte entsprechend seinen Verhältnissen -, eine Abfindung in rechtlicher Weise. (Dies ist) eine Pflicht für die Gutes Tuenden.
( 237 ) Aber wenn ihr euch von ihnen scheidet, bevor ihr sie berührt und euch ihnen gegenüber schon (zu einer Morgengabe) verpflichtet habt, dann (händigt) die Hälfte dessen (aus), wozu ihr euch verpflichtet habt, es sei denn, daß sie (es) erlassen oder der, in dessen Hand der Ehebund ist. Und wenn ihr (es) erlaßt, kommt das der Gottesfurcht näher. Und versäumt es nicht, gut zueinander zu sein . Was ihr tut, sieht Allah wohl.