Vergewaltigung ist als Form sexueller Gewalt eine schwerwiegende Sexualstraftat, die oft als das nicht einverständliche, sexuell bestimmte vaginale, orale oder anale Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder einem Gegenstand definiert wird. Opfer von Vergewaltigung können alle Geschlechter sein.
Eine Vergewaltigung kann körperliche Verletzungen im Sinne eines medizinischen Traumas verursachen und geht in der Regel mit schweren seelischen Verletzungen im Sinne eines psychischen Traumas einher. Wird das Trauma nicht verarbeitet, birgt es das Risiko einer transgenerationalen Weitergabe. Neben gegebenenfalls anhaltenden körperlichen oder seelischen Schmerzen kann es zu einer Übertragung von Geschlechtskrankheiten oder einer Schwangerschaft kommen. Immer bedeutet die Vergewaltigung eine massive Verletzung der Selbstbestimmung des Opfers.
Die juristische Bewertung ist je nach Land unterschiedlich. Eine Vergewaltigung verletzt das Menschenrecht auf sexuelle Selbstbestimmung, das vom deutschen Grundgesetz als Teil der allgemeinen Handlungsfreiheit unter Artikel 2 Absatz 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG gefasst wird.Historisch wurden abhängig von Ort und Zeit teils sehr unterschiedliche Dinge als Vergewaltigung aufgefasst.
Allgemein kann eine Vergewaltigung als das Ausführen einer sexuellen Handlung an einer anderen Person ohne deren Zustimmung angesehen werden.
Je nach Definition erfolgt teilweise eine Abgrenzung gegen andere Formen der sexualisierten Gewalt über ein Einschränken auf Handlungen des Eindringens in bestimmte Körperteile.Die Weltgesundheitsorganisation definiert Vergewaltigung als gewaltsame oder auf andere Art erzwungene Penetration von Scheide oder Anus durch einen Penis, andere Körperteile oder ein Objekt, auch wenn nur geringfügig.
Artikel 36 „Sexuelle Gewalt, einschließlich Vergewaltigung" der Istanbul-Konvention stellt fest:
„1 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass folgendes vorsätzliches Verhalten unter Strafe gestellt wird:
a) nicht einverständliches, sexuell bestimmtes vaginales, anales oder orales Eindringen in den Körper einer anderen Person mit einem Körperteil oder Gegenstand;
b) sonstige nicht einverständliche sexuell bestimmte Handlungen mit einer anderen Person;
c) Veranlassung einer Person zur Durchführung nicht einverständlicher sexuell bestimmter Handlungen mit einer dritten Person.
2 Das Einverständnis muss freiwillig als Ergebnis des freien Willens der Person, der im Zusammenhang der jeweiligen Begleitumstände beurteilt wird, erteilt werden.
3 Die Vertragsparteien treffen die erforderlichen gesetzgeberischen oder sonstigen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Absatz 1 auch auf Handlungen anwendbar ist, die gegenüber früheren oder derzeitigen Eheleuten oder Partnerinnen oder Partnern im Sinne des internen Rechts begangen wurden."
– Europarat, Istanbul 2011