§ 23 Gesetzbuch zum Umgang mit dem angeborenen Talent des Sehens

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Verbotene Vorhersagen

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Verbotene Vorhersagen

(1) Um zu verhindern, dass sich die Mitglieder der Zu.n.f.T gegenüber Nichtsehenden einen unlauteren Vorteil im Alltag ersehen, sind Vorhersagen strengstens verboten, die das Schicksal

1. der sehende Person selbst,

2. der engsten Verwandtschaft der sehenden Person,

3. der Freunde oder Liebschaften der sehenden Person zum Inhalt haben.

(2) Darüber hinaus ist es Sehenden verboten, ihr angeborenes Talent zum Selbstzweck bei jeglicher Art von Glückspielen einzusetzen.

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