§ 24 Gesetzbuch zum Umgang mit dem angeborenen Talent des Sehens

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Strafen der Zu

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Strafen der Zu.n.f.T

(1) Zu den Strafen, die Vorsitz und Gremium der Zu.n.f.T. aussprechen können, gehören

1. Maßregelung,

2. Geldbußen,

3. Einschränkung der seherischen Rechte,

4. Temporäres Seherverbot,

5. Ausstoß aus der Gemeinschaft.

Bei der besonderen Schwere der Schuld wird drüber hinaus allen Mitgliedern untersagt, mit der ausgestoßenen Person in Kontakt zu bleiben.

(2) Zur Abwendung der genannten Strafen können vom Gremium und seinem Vorsitzenden Aufgaben verhängt werden, mit denen der zu Bestrafende sein seherisches Vermögen sowie seine Bereitschaft zur Besserung nachweisen kann.

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