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"... organisierter, mit Waffengewalt ausgetragener Machtkonflikt zw. Völkerrechtssubjekten oder Bev.gruppen zur gewaltsamen Durchsetzung polit., wirtsch., ideolog. und militär. Interessen. Völkerrechtl. tritt mit dem Eintritt des Kriegszustandes das Friedensvölkerrecht außer Kraft. Der Kriegszustand kann durch den Abschluß eines Friedensvertrages, durch die endgültige, offiziell bekanntgemachte Einstellung der Kampfmaßnahmen 

oder 

durch den Untergang einer der kriegführenden Parteien beendet werden."


[nach: Meyers Taschenlexikon, 1987]



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