Der Vertrag

11.4K 105 38
                                    

Sklavenvertrag

Zwischen der Herrin              (persönliche Daten)

und dem Sklaven                    (persönliche Daten)

wird folgender Sklavenvertrag abgeschlossen:

Allgemeines

1. Der Vertrag dient zur eindeutigen, widerspruchsfreien Regelung einer Lebensbeziehung zwischen der Herrin und dem Sklaven. Diese Beziehung bedeutet für den Sklaven eine wirklich, reale Vollversklavung bei Zwangshaltung und sexueller Dienerschaft unter Bedingungen, die der historischen Definition der Versklavung entspricht.

2. Der Vertrag wird auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann vom Sklaven nur bei außergewöhnlichen Umständen mit Einverständnis der Herrin während dieser Zeit gelöst werden (siehe §4). 

3. Die Herrin verpflichtet sich zur Obhutnahme des Sklaven. Der Sklave geht in das Eigentum der Herrin über, der alle Lebensbereiche des Sklaven zukünftig bestimmt. Die Herrin erlangt den vollkommenen Besitz über den Körper und den Willen des Sklaven. Die Herrin kann den Sklaven anderen Herren zur Verfügung stellen oder verleihen oder zusätzliche Herren zur Abrichtung des Sklaven heranziehen.

4. Die Sklavenregeln sind als Anlage A diesem Sklavenvertrag beigefügt und sind ordentlicher Bestandteil dieses Vertrages. Die Sklavenregeln sind nur vom Sklaven zu unterschrieben und sind für ihn absolut bindet und verpflichtet.

5. Das finanzielle Verhältnis zwischen der Herrin und dem Sklaven ist einem Zusatzvertrag geregelt (Anlage B)

§1 Übergang in das Sklavenverhältnis

1.1 Der Sklave gibt der Herrin die Einwilligung zur uneingeschränkten Freiheitsberaubung, körperlichen Züchtigung, Kontrolle über alle Lebensbereiche des Sklaven, absoluter Befehlsgewalt und Bestimmung der weiteren Lebensumstände des Sklaven.

1.2 Der Sklave sieht den einzigen weiteren Sinn seines Lebens, alleine dem Wohl und den Wünschen seiner Herrin zu dienen, ihr bedingungslos zu gehorchen und alle Befehle und Aufträge der Herrin zu ihrer vollen Zufriedenheit widerspruchslos und sofort zu erledigen.

1.3 Für die Dauer des Vertrages verliert der Sklave jedes Recht auf freie Entscheidungen und Bestimmung alleine der Wille der Herrin ist für den Sklaven von Bedeutung.

§2 Haltung und Gebrauch des Sklaven

2.1 Der Sklave ist beliebig durch die Herrin zu gebrauchen, zu nutzen und benutzen, abzurichten, abzustrafen, nach den Wünschen der Herrin anzupassen und mit Zwangsmaßnahmen nach den Vorstellungen der Herrin zu erziehen.

2.2 Der Sklave kann von der Herrin nach freiem Ermessen harter Folter aller Art unterzogen (siehe dazu 2.3), in jeder Art eingesperrt, gefesselt und fixiert, in Ketten gelegt usw. werden. Die Dauer und Intensität einer solchen Maßnahme wird einzig von der Herrin bestimmt, die Maßnahme bedarf keinen besonderen Grund.

2.3 Die Herrin wird jedoch immer die Gesundheit des Sklaven in Betracht ziehen und bleibende Verletzungen oder Schäden grundsätzlich vermeiden. Die Herrin wird immer über die Gesundheit des Sklaven wachen und ggf. sofort entsprechende Maßnahmen ergreifen. Die Herrin ist ausgebildeter Ersthelferin. Der Sklave hat die Herrin bei den ersten Anzeichen einer Erkrankung unverzüglich zu informieren.

2.4 Die Herrin hat das Recht, ihren Sklaven durch ein Tattoo als ihr Eigentum zu kennzeichnen. Bei den Motiven von Tattoos darf der Sklave seine Meinung äußern, die die Herrin bei ihrer Entscheidung nach eigenem Ermessen ggf. berücksichtigen wird.

2.5 Alleine die Herrin bestimmt über die Kleidung und das Outfit des Sklaven. Dies gilt auch für Haarlänge und Frisur sowie ev. Körperbehaarung (Rasur usw.). Der Sklave muss im Beisein seiner Herrin immer nackt sein, um jederzeit den sexuellen Bedürfnissen seiner Herrin dienlich zu sein. Nur auf Anweisung der Herrin trägt der Sklave Kleidung in der Wohnung.

AzuritWo Geschichten leben. Entdecke jetzt